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Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widerspricht LOOSE ausdrücklich. Diese werden ausnahmsweise nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als LOOSE ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Vorstehendes gilt auch, wenn LOOSE allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht noch einmal ausdrücklich widerspricht, insbesondere wenn LOOSE in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltslos annimmt.

§ 2 Bestellung / Vertragsgegenstand

  1. Nur schriftlich oder in Textform von LOOSE erteilte oder bestätigte Bestellungen sind wirksam.
  2. Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen oder in Textform erteilten Genehmigung von LOOSE
  3. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn innerhalb einer Frist von 5 Tagen kein Widerspruch erfolgt.
  4. Auf offensichtliche Irrtümer, z. B. Schreib- und Rechenfehler und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant LOOSE zum Zwecke der Korrektur bzw. der Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, eventuelle Vorbehalte gegen die von LOOSE in der Bestellung festgelegten technischen Parameter oder gegen andere festgelegte Anforderungen umgehend, d.h. vor Annahme der Bestellung, mitzuteilen.
  6. Die Vertragsprodukte entsprechen den Spezifikationen, die in der jeweiligen Bestellung aufgeführt sind oder allgemein bekannt sind.
  7. Regelungen, die über Eigentumsvorbehaltsklauseln hinausgehen, wird widersprochen
  8. Die gänzliche oder teilweise Übertragung einer Bestellung oder der Fertigung von Vertragsprodukten oder der Erbringung von Leistungen auf einen Dritten (Sublieferant) darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch LOOSE und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Lieferant eine vertragliche Vereinbarung mit dem Dritten trifft, die nicht hinter den Verpflichtungen zurückbleibt, die der Lieferant gegenüber LOOSE übernimmt. Auch im Falle eines autorisierten Heranziehens Dritter, bleibt der Lieferant allein und vollumfänglich gegenüber LOOSE für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bestellungen verantwortlich

§ 3 Lieferzeit

  1. Die vereinbarte Lieferzeit ist verbindlich. Ihre Einhaltung ist wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten. Umstände, die ihre Einhaltung unmöglich machen, sind LOOSE sofort schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
  2. Für den Fall des Verzuges kann LOOSE pauschal für jede volle Kalenderwoche der Überschreitung 0,5 % des Gesamtwertes der Bestellung (ohne Umsatzsteuer) als pauschalierten Schadenersatz verlangen. Die Pauschale ist insgesamt auf max. 5 % des Gesamtwertes der Bestellung (ohne Umsatzsteuer) beschränkt. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass LOOSE infolge des Verzuges kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
  3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von LOOSE, insbesondere weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  4. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch LOOSE, auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt, gilt nicht als Verzicht auf die Entschädigung. Die Verzugsentschädigung ist jedoch spätestens bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.

§ 4 Versand

  1. Die bestellte Ware ist – sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist – frei Haus, DAP (Incoterm 2020) an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift zu liefern.
  2. Die Ware ist transportgerecht zu verpacken, entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Festlegungen zu kennzeichnen und unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt zu versenden.
  3. Der Versand ist LOOSE gegenüber spätestens bei Abgang der Ware anzuzeigen. In Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketanschriften müssen die von LOOSE angegebene Versandanschrift und die Bestellnummer aufgeführt sein. Diese und sonstige in der Bestellung angegebene Versandvorschriften sind für den Lieferanten verbindlich.
  4. Sendungen, für die LOOSE die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind zu günstigsten Frachttarifen zu befördern, soweit sich nicht aus Versandvorschriften etwas anderes ergibt. Für sämtliche Schäden und Kosten, die durch mangelhafte Beachtung oder Nichtbefolgung der Vorgaben entstehen, ist der Lieferant haftbar.
  5. Darüber hinaus sind die Anlieferbedingungen der LOOSE oder des durch LOOSE beauftragten Logistikers zu berücksichtigen.

§ 5 Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Die in der Bestellung genannten Preise gelten als Netto-Festpreise inklusive etwaig notwendiger Um- und Transportverpackung, soweit dies nicht ausdrücklich anderweitig und eindeutig beschrieben wird
  2. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung separat auszuweisen.
  3. Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ohne Abzug. Diese Frist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der vollständigen Lieferung

§ 6 Mängelrüge

Offensichtliche Mängel sind durch LOOSE in jedem Fall dann rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB gerügt, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen ab Eingang der Ware dem Lieferanten gegenüber angezeigt werden. Verborgene Mängel sind in jedem Fall dann rechtzeitig gerügt, wenn sie von LOOSE innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung dem Lieferanten gegenüber angezeigt werden. Von LOOSE geleistete Zahlungen gelten in keinem Fall als Verzicht auf die Mängelrüge.

§ 7 Gewährleistung, Garantie und Haftung

  1. Die Gewährleistungsansprüche von LOOSE richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Gewährleistungsansprüche verjähren demnach binnen 24 Monaten nach Lieferung bzw. Leistung.
  2. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche gelieferten Waren den von LOOSE vorvertraglich und vertraglich (insbesondere in Zeichnungen, Modellen, Mustern, etc.) an sie gestellten Anforderungen entsprechen und sie der marktüblichen Qualität und den maßgeblichen Vorschriften und Standards sowie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, die für in Deutschland in Verkehr gebrachte Waren gelten. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass LOOSE grundsätzlich nur CE- konforme Produkte mit gültiger Zertifizierung, entsprechender Kennzeichnung und Konformitätserklärung und die in der EU geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen für Medizinprodukte insbesondere die EU- Verordnung 2017/745 (EU-Medizinprodukteverordnung, MDR) werden vollumfänglich beachtet und erfüllt.
  3. LOOSE ist ausnahmsweise berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten schon vor Ablauf einer Nachfrist selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder LOOSE ersatzweise anderweitig mit Ware einzudecken, wenn eine besondere Dringlichkeit dadurch eintritt, dass durch den Mangel ein erheblicher Schaden droht und LOOSE den Lieferanten vor der Beseitigung bzw. unverzüglich nach derselben über den Mangel und den drohenden Schaden benachrichtigt. Bei den vorbeschriebenen Ersatzmaßnahmen sind stets die berechtigten Interessen des Lieferanten zu beachten.
  4. Für Waren, an denen eine Mangelbeseitigung vorgenommen wurde, und für auf Grund eines Mangels neu gelieferte Waren beginnt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des behobenen Mangels mit der Beendigung der Nachbesserung oder der Neulieferung neu.
  5. Die Rechte aus einer vom Lieferanten gewährten Garantie bleiben unberührt.
  6. Die Haftung des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit in diesen Bedingungen oder in anderen schriftlichen Vereinbarungen keine anderen Regelungen getroffen werden.
  7. Für den Fall, dass gegen LOOSE Ansprüche Dritter aus verschuldensunabhängiger Haftung nach nicht abdingbarem Recht, etwa Gefährdungshaftung, oder Verletzung behördlicher Sicherheitsanforderungen sowie nationaler oder ausländischer Produktsicherheits- oder Produkthaftungsgesetze und -regelungen wegen solcher Mängel der Produkte von LOOSE geltend gemacht werden, die auf die Lieferung mangelhafter Produkte zurückzuführen sind, ist der Lieferant verpflichtet, LOOSE von solchen Ansprüchen freizustellen, soweit der verursachte Schaden seinen Ursprung im Verantwortungsbereich oder der Organisation vom Lieferanten hat. Diese Freistellungsverpflichtung erfolgt auf erstes Anfordern, jedoch nicht, bevor LOOSE dem Lieferanten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Benachrichtigung gegeben hat.
  8. Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, LOOSE sämtliche Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit entsprechenden Rückrufaktionen und/oder sonstigen Maßnahmen entstehen, die aus der Verantwortungssphäre des Lieferanten resultieren und entweder notwendig oder angemessen sind, um Personen- und/oder Sachschäden zu vermeiden. LOOSE wird den Lieferanten über Art und Umfang der beabsichtigten Rückrufaktionen und anderen Maßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Schadensminderung geben.

§ 8 Schadensersatz / Rücktritt

Im Falle von Vertragsverletzungen ist LOOSE berechtigt, Schadenersatzansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen. Der Lieferant haftet dabei für sämtliche Folgeschäden, die LOOSE oder deren Kunden aus Sachmängeln oder sonstigen Vertragsverletzungen seitens des Lieferanten entstehen. Der Lieferant verpflichtet sich, LOOSE bei berechtigten Beanstandungen von Kunden, die auf entsprechenden Vertragsverletzungen des Lieferanten beruhen, von sämtlichen Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüchen freizustellen. Der Lieferant stellt LOOSE weiter uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von produktrechtlichen, produkthaftungsrechtlichen oder ähnlichen Bestimmungen erhoben werden, sofern das betroffene Produkt von dem Lieferanten geliefert wurde oder die vom Lieferanten gelieferten Stoffe oder Teile für den Produktfehler des Endprodukts ursächlich sind. Die Freistellung umfasst auch den Ersatz der bei LOOSE in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten (z. B. im Rahmen einer Rückruf- oder sonstigen Feldaktion). Neben den gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechten steht LOOSE ein Recht zum ersatzlosen Rücktritt dann zu, wenn der Lieferant der Geltung dieser Einkaufsbedingungen widerspricht, der Lieferant trotz Aufforderung innerhalb einer von LOOSE gesetzten angemessenen Frist keinen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorlegt oder der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen, fälligen Vertragspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nachkommt.

§ 9 Versicherung

Der Lieferant hat für die von ihm, seinen Mitarbeitern oder Nachunternehmen durch erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren verursachte Schäden auf eigene Kosten eine (Produkt- )Haftpflichtversicherung mit für den jeweiligen Einzelfall angemessenen Mindestdeckungssummen für Sach- und Personenschäden (mindestens aber 10 Mio € / Schadensfall) abzuschließen und während der gesamten Dauer des Vertrages mit LOOSE aufrecht zu erhalten. Auf ausdrückliche schriftliche Aufforderung hin ist der Lieferant verpflichtet, LOOSE umgehend einen schriftlichen Nachweis über den Bestand einer entsprechenden Versicherung nebst den Mindestdeckungssummen zukommen zu lassen.

§ 10 Verfügbarkeit

Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzgegenstände und Ersatzteile (Originalteile) für die Liefergegenstände für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzungsdauer der Produkte, in die die Liefergegenstände eingebaut werden, mindestens aber für einen Zeitraum von 5 Jahren ab der jeweiligen Lieferung, an LOOSE zu angemessenen Bedingungen zu liefern, um LOOSE die Instandhaltung und Reparatur der Produkte zu ermöglichen. Stellt der Lieferant nach Ablauf der zuvor genannten Frist die Produktion bzw. Vorhaltung der mit den Liefergegenständen identischen Gegenstände oder der Ersatzteile ein, so hat er LOOSE 6 Monate vor der Einstellung hierüber schriftlich zu benachrichtigen, um LOOSE Gelegenheit zu einer ausreichenden Bevorratung zu geben.

§ 11 Qualitätssicherung

Der Lieferant verpflichtet sich, die Qualität der von ihm gelieferten Waren permanent durch geeignete Prüfungen und Kontrollen sicherzustellen. Über diese Prüfung hat er eine Dokumentation entsprechend der EN ISO 9001 zu erstellen. LOOSE hat das Recht, nach entsprechender Ankündigung sich von der Art der Durchführung der Prüfung und Kontrollen an Ort und Stelle des laufenden Geschäftsbetriebes zu überzeugen. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, LOOSE auf eine entsprechende Anforderung hin die Art und Durchführung der Prüfungen und Kontrollen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen und entsprechend Auskunft zu erteilen, soweit LOOSE daran ein berechtigtes Interesse hat.

§ 12 Stoffe in Produkten

Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass die Anforderungen der EU- Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) in der jeweils gültigen Fassung von ihm eingehalten werden. Es werden vom Lieferanten keine Produkte geliefert, die Stoffe gemäß Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung oder der UN-Minamata Konvention enthalten. Der Lieferant sichert darüber hinaus zu, dass die jeweils aktuellen Grenzwerte der Richtlinie RoHS 2011/65/EU eingehalten werden. Es dürfen keine krebserregenden, erbgutverändernde oder radioaktiv belastete Stoffe verwendet werden. Der Lieferant stellt LOOSE von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der genannten Verordnungen und Verbote frei. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt daneben unberührt.

§ 13 Schutzrechte

Der Lieferant garantiert und steht dafür ein, dass aus und im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Warenzeichen, Patente und sonstige Schutzrechte, verletzt werden. Wird LOOSE von einem Dritten wegen der Verletzung eines der vorstehend genannten Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, LOOSE auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die LOOSE aus oder im Zusammenhang mit der berechtigten Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt daneben unberührt. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 5 Jahre, beginnend mit der Lieferung der betreffenden Ware.

§ 14 Geheimhaltung / Werbung

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen und alle sonstigen nicht offenkundigen – insbesondere alle ausdrücklich als „geheim“ gekennzeichneten – Unterlagen, Informationen und Daten, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung von LOOSE erhält, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu verwenden. Es ist ihm untersagt, diese Unterlagen, Informationen und Daten zu verwerten, Dritten mitzuteilen oder sonst zugänglich zu machen. Dem Lieferanten ist es im Übrigen nur nach schriftlicher oder in Textform erfolgter Genehmigung durch LOOSE gestattet, auf die bestehende Geschäftsverbindung mit LOOSE gegenüber Dritten hinzuweisen oder damit zu werben.

§ 15 Erfüllungsort, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort und Ort des Gefahrüberganges für die Lieferungen ist der Ort, an dem die Lieferung gemäß der Angabe in der Bestellung zu erfolgen hat, auch wenn LOOSE ganz oder teilweise Frachtkosten zu tragen hat. Dort hat der Lieferant auch abzuladen.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist der Geschäftssitz von LOOSE.
  3. Für sämtliche vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen mit dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Das jeweils geltende internationale Privatrecht und das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.
  4. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Geschäftsbeziehung der Parteien ist für beide Teile der Geschäftssitz von LOOSE. Abweichend davon kann LOOSE auch am Sitz des Lieferanten klagen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Stattdessen verpflichten sich die Parteien bereits jetzt die unwirksame Regelung durch eine andere wirksame Regelung zu ersetzen die dem wirtschaftlichen Zweck des gewollten am nächsten kommt.

Letzte Aktualisierung : 18. August 2021